Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 86 Hinterbliebenenaltersgeld

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 86 Hinterbliebenenaltersgeld

 

§ 86 Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Die Hinterbliebenen einer oder eines Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat,

2. Witwen- und Witwergeld,

3. Witwen- und Witwerabfindung,

4. Waisengeld,

5. Unterhaltsbeiträge für Waisen.

(2) Das Witwen- und Witwergeld beträgt 55 vom Hundert, das Waisengeld für Vollwaisen 20 vom Hundert und für Halbwaisen 12 vom Hundert des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist oder das ihr oder ihm nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre. Das Witwen- und Witwergeld wird in entsprechender Anwendung des § 59 um den Kinderzuschlag erhöht.

(3) § 85 gilt entsprechend.

(4) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld noch nicht gezahlt wurde, nur auf Antrag festgesetzt und gezahlt. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenaltersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten für Altersgeld gestellt, so wird das Hinterbliebenenaltersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.


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Red 20240813 

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