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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 94 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 94 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2018 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 78 Absatz 9 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:
Beginn des Ruhestands vor dem |
Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung |
1. Januar 2015 | 1 095 Tage |
1. Juli 2015 | 1 065 Tage |
1. Januar 2016 | 1 035 Tage |
1. Juli 2016 | 1 005 Tage |
1. Januar 2017 | 975 Tage |
1. Juli 2017 | 945 Tage |
1. Januar 2018 | 915 Tage |
1. Juli 2018 | 885 Tage |
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Red 20240813