Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalles ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Sie wird spätestens gewährt, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses neben einer beamtenrechtlichen Versorgung ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Die einmalige Unfallentschädigung beträgt 150.000 Euro.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100.000 Euro,
2. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40.000 Euro,
3. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
1. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2. als Helm- oder Schwimmtaucherin, Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
4. als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
5. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber oder
6. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Kampfmittelräumdienstpersonals während des dienstlichen Umgangs mit Kampfmitteln
einen Unfall erleidet, der nur auf die besonderen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 5 zurückzuführen ist. Den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nummern 1 bis 5 bezeichneten Art gehören.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 verstorben ist.
(6) Für eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.
Red 20240813
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