Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 89b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld

 

 

§ 89b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld

Auf den Anspruch auf Altersgeld kann innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung wählt. Der Verzicht ist nicht widerruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.


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Red 20240813 

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