Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

 

§ 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge, Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge, Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld kann der Dienstherr oder ehemalige Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten oder die Empfängerin oder den Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 22), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 37) und der Pflege (§ 38), auf Unfallausgleich (§ 39) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 48) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.


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Red 20240813 

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