Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 89a Altersgeld

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89a Altersgeld

 

Abschnitt 13a
Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld 

§ 89a Altersgeld

(1) Anspruch auf Altersgeld haben Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden sowie Beamtinnen und Beamte auf Zeit, deren Beamtenverhältnis nach Ablauf der Amtszeit durch Entlassung endet, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben und nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuversichern wären. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurden.

(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet; sind Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gegeben, so entsteht der Anspruch auf Altersgeld erst mit dem Wegfall der Aufschubgründe.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nach § 29 Absätze 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurden und auf ihren Antrag entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Altersgeld.

(4) § 32 gilt entsprechend.

(5) Altersgeld wird auf Antrag festgesetzt und gezahlt.


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Red 20240813 

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