Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

 

 

§ 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 2,07 Euro. Üben mehrere nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend des nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat einen Betrag von 2,96 Euro nicht übersteigen darf.

(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 56 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 56 oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1 Euro.

(4) § 56 Absätze 7 und 8 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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