Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 33 Allgemeines

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 33 Allgemeines

 

Abschnitt 5
Unfallfürsorge 

§ 33 Allgemeines

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 34 Absatz 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1. Einsatzversorgung im Sinne des § 35,

2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),

3. Heilverfahren (§§ 37, 38),

4. Unfallausgleich (§ 39),

5. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 43),

6. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47),

7. einmalige Unfallentschädigung (§ 48),

8. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49).

Im Fall von Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 und nach § 43.

(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich nach Weisung der für die Unfallfürsorge zuständigen Dienstbehörde ärztlich oder psychologisch untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist. Die Dienstbehörde ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an eine mit der Begutachtung beauftragte Person berechtigt. § 44 des Hamburgischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.


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Red 20240813 

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