Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 73 Anzeigepflicht

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 73 Anzeigepflicht

 

 

§ 73 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten oder einer Empfängerin oder eines Empfängers von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung oder eines Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes unverzüglich anzuzeigen.

(2) Versorgungsberechtigte oder Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlenden Kasse

1. die Verlegung des Wohnsitzes,

2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 10, § 16 Absatz 4, § 17, § 26 Absatz 1 Satz 2, den §§ 53 und 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 72 Absatz 2,

3. Witwen und Witwer auch die Verheiratung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Altersgeld-, Hinterbliebenenaltersgeld-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 72 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),

4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Absatz 5 und des § 54,

5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 56 bis 59

unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind Versorgungsberechtigte oder Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommen Versorgungsberechtigte oder Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.


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Red 20240813 

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