Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 37 Heilverfahren

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) des Landes Hamburg

 

Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 37 Heilverfahren

 

 

§ 37 Heilverfahren

(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Aufwendungen erstattet werden.

(2) Das Heilverfahren umfasst die notwendige

1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz,

2. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie,

3. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,

4. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Heilbehandlungen,

5. Versorgung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel),

6. Krankenhausbehandlung,

7. Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung sowie Kuraufenthalte,

8. Pflege (§ 38) einschließlich häuslicher Krankenpflege.

(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn diese nach Feststellung einer oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.

(4) Aufwendungen für einen Aufenthalt in Rehabilitationseinrichtungen oder für eine Kur werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Kosten für Hilfsmittel und deren Zubehör, soweit sie einen Betrag von 1.000 Euro übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat; bei Aufwendungen für Sehhilfen liegt der Genehmigungsvorbehalt bei 600 Euro. Satz 2 gilt auch für Blinde bei der Beschaffung und dem Ersatz eines Führhundes.

(5) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Aufwendungen für Kleidungs- und Wäscheverschleiß oder für eine behindertengerechte Wohnungsanpassung, so sind diese im angemessenen Umfang zu erstatten. Die Aufwendungen für eine Wohnungsanpassung werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher genehmigt hat.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens zu bestimmen.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Hamburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024