Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 21 Bezüge für den Sterbemonat

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 21 Bezüge für den Sterbemonat

 

 

§ 21 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 22 Absatz 1 einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, so treten die Erben an deren Stelle. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Auszahlung der an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat.


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Red 20240813 

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