Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 89c Höhe des Altersgeldes

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89c Höhe des Altersgeldes

 

 

§ 89c Höhe des Altersgeldes

(1) Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. § 16 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,

2. sonstige Dienstbezüge, die als ruhegehaltfähig bezeichnet werden,

3. Leistungsbezüge nach § 32 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 38 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.

§ 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absätze 3 und 5 bis 8 gilt entsprechend.

(3) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. Zeiten, für die in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt.


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Red 20240813 

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