>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) des Landes Hamburg
Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 67a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beamtenverhältnis
§ 67a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beamtenverhältnis
(1) Besteht aus einem früheren Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Altersgeld im Sinne des Abschnitts 13a oder einer dem Altersgeld entsprechenden Leistung, ruht das nach Anwendung der §§ 64 bis 67 sowie § 16 Absatz 4 verbleibende Ruhegehalt in Höhe des Altersgeldes oder der entsprechenden Leistung. Satz 1 ist auch auf Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 und Mindestunfallruhegehalt nach § 40 Absatz 3 Sätze 2 und 3 anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Witwen, Witwer- und Waisengeld, wenn aus einem früheren Beamtenverhältnis der oder des Verstorbenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld im Sinne des Abschnittes 13a oder einer entsprechenden Leistung besteht.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der von einem anderen Dienstherrn zur Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entlassen wurde und zur Ergänzung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsabfindung erhalten hat, erneut in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen, wird die ergänzende Versorgungsabfindung in entsprechender Anwendung von § 66 Absatz 1 Satz 4 auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, wenn die um die allgemeinen Anpassungen nach § 80 erhöhte oder verminderte ergänzende Versorgungsabfindung innerhalb eines Jahres nach der erneuten Berufung vollständig an den Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgezahlt wird. § 66 Absatz 1 Satz 5 findet keine Anwendung.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240813