Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneut

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

 

§ 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen den Vorschriften von § 29 Absätze 2 und 3, § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 43 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


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Red 20240813 

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