Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie haupt
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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
§ 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
(1) Für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach § 41 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen.
(2) Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die in Absatz 1 genannten Personen nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Berufung in das Beamtenverhältnis und der Übertragung eines in Absatz 1 genannten Amtes liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, werden wie folgt berücksichtigt:
1. sind für die Einstellung als Professorin oder Professor nach Anforderung der Stelle auch besondere Leistungen in der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), gefordert, sollen die ersten fünf Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
2. in allen anderen Fällen sowie in den Fällen der Nummer 1 bei über die ersten fünf Jahre hinausgehenden Zeiten, können bis zu fünf Jahre in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 10 Absatz 2 sowie § 11 Absatz 2 gelten entsprechend. Zeiten nach den Sätzen 2 bis 4 mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 für jedes vollendete Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Red 20240813
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