Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 87c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserun

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 87c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

 

 

§ 87c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Für die am 31. Januar 2021 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gilt § 64 Absatz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass ab 1. Februar 2021 als Höchstgrenze das 1,2-fache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, gilt. § 64 Absatz 10 bleibt unberührt.


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Red 20240813 

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