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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Februar 2014 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:
Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem
Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung
1.
1. August 2010
1095 Tage
2.
1. Februar 2011
1065 Tage
3.
1. August 2011
1035 Tage
4.
1. Februar 2012
1005 Tage
5.
1. August 2012
975 Tage
6.
1. Februar 2013
945 Tage
7.
1. August 2013
915 Tage
8.
1. Februar 2014
885 Tage
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Red 20240813