Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsal
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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
§ 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Januar 2010 nach § 36 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für vor dem 1. Januar 1964 geborene Beamtinnen und Beamte), ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
2.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Lebensalter
Geburtsdatum bis
Jahre
Monate
31. Januar 1952
63
1
29. Februar 1952
63
2
31. März 1952
63
3
30. April 1952
63
4
31. Mai 1952
63
5
31. Dezember 1952
63
6
31. Dezember 1953
63
7
31. Dezember 1954
63
8
31. Dezember 1955
63
9
31. Dezember 1956
63
10
31. Dezember 1957
63
11
31. Dezember 1958
64
0
31. Dezember 1959
64
2
31. Dezember 1960
64
4
31. Dezember 1961
64
6
31. Dezember 1962
64
8
31. Dezember 1963
64
10
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Januar 2010 nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
2.
an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Lebensalter
Geburtsdatum bis
Jahre
Monate
31. Januar 1949
65
1
28. Februar 1949
65
2
31. Dezember 1949
65
3
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Januar 2010 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
2.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem
Lebensalter
Jahre
Monate
1. Februar 2012
63
1
1. März 2012
63
2
1. April 2012
63
3
1. Mai 2012
63
4
1. Juni 2012
63
5
1. Januar 2013
63
6
1. Januar 2014
63
7
1. Januar 2015
63
8
1. Januar 2016
63
9
1. Januar 2017
63
10
1. Januar 2018
63
11
1. Januar 2019
64
0
1. Januar 2020
64
2
1. Januar 2021
64
4
1. Januar 2022
64
6
1. Januar 2023
64
8
1. Januar 2024
64
10
3.
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 16 Absatz 2 Satz 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.
Red 20240813
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