Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsal

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

 

§ 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Januar 2010 nach § 36 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für vor dem 1. Januar 1964 geborene Beamtinnen und Beamte), ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,

2.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 

Lebensalter

Geburtsdatum bis

Jahre

Monate

31. Januar 1952

63

1

29. Februar 1952

63

2

31. März 1952

63

3

30. April 1952

63

4

31. Mai 1952

63

5

31. Dezember 1952

63

6

31. Dezember 1953

63

7

31. Dezember 1954

63

8

31. Dezember 1955

63

9

31. Dezember 1956

63

10

31. Dezember 1957

63

11

31. Dezember 1958

64

0

31. Dezember 1959

64

2

31. Dezember 1960

64

4

31. Dezember 1961

64

6

31. Dezember 1962

64

8

31. Dezember 1963

64

10

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Januar 2010 nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.
an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 

Lebensalter

Geburtsdatum bis

Jahre

Monate

31. Januar 1949

65

1

28. Februar 1949

65

2

31. Dezember 1949

65

3

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Januar 2010 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres,

2.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem

Lebensalter

Jahre

Monate

1. Februar 2012

63

1

1. März 2012

63

2

1. April 2012

63

3

1. Mai 2012

63

4

1. Juni 2012

63

5

1. Januar 2013

63

6

1. Januar 2014

63

7

1. Januar 2015

63

8

1. Januar 2016

63

9

1. Januar 2017

63

10

1. Januar 2018

63

11

1. Januar 2019

64

0

1. Januar 2020

64

2

1. Januar 2021

64

4

1. Januar 2022

64

6

1. Januar 2023

64

8

1. Januar 2024

64

10

3.
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 16 Absatz 2 Satz 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.


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Red 20240813 

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