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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89f Hinterbliebenenaltersgeld
§ 89f Hinterbliebenenaltersgeld
(1) Die Hinterbliebenen der nach § 89a Absatz 1 Anspruchsberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Hinterbliebenenaltersgeld wird gewährt in Form von
1. Altersgeld für den Sterbemonat,
2. Hinterbliebenenaltersgeld für Witwen oder Witwer,
3. Hinterbliebenenaltersgeld für Waisen.
Die §§ 21, 23, 27, 29, 31, 32, 72 und § 89d Absatz 6 gelten entsprechend.
(2) Das Hinterbliebenenaltersgeld beträgt für Witwen oder Witwer 55 vom Hundert, für Vollwaisen 20 vom Hundert und für Halbwaisen 12 vom Hundert des Altersgeldes.
(3) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld noch nicht gezahlt wurde, nur auf Antrag festgesetzt und gezahlt. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenaltersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten für Altersgeld gestellt, so wird das Hinterbliebenenaltersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
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Red 20240813