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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 89g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
(1) Wird eine auf Antrag entlassene ehemalige Beamtin oder ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und tritt sie oder er aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand, so wird für die Zeit des ersten Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit die altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89c Absatz 3 zugrunde gelegt.
(2) Erfolgt nach einer Entlassung auf Antrag eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und wiederum eine Entlassung auf Antrag, so richtet sich ein Anspruch auf Altersgeld aus dem zweiten Beamtenverhältnis allein nach dem zweiten Beamtenverhältnis. Ein Anspruch auf Altersgeld nach dem ersten Beamtenverhältnis bleibt unberührt.
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Red 20240813