Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) § 89h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

 

 

§ 89h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) Der Anspruch auf Altersgeld erhöht sich um den Kindererziehungs- und den Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 56. Für die Berechnung des Kindererziehungs- und des Kindererziehungsergänzungszuschlags nach Satz 1 können längstens Zeiten bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden.

(2) Für die Vergleichsberechnung des § 89d Absatz 6 Satz 1 sowie für die Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Altersgeldes.


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Red 20240813 

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