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§ 51a Meldung von Dienstunfalldaten
(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/20111) werden an die Unfallkasse Nord gemeldet. Die Unfallkasse Nord übernimmt die Weiterleitung.
(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Fußnoten
1) Verordnung (EU) Nr. 349/2011 vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 Seite 3)
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Red 20240813