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§ 88f Hinterbliebenenaltersgeld
(1) Die Hinterbliebenen der nach § 88a Absatz 1 und 6 Anspruchsberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Hinterbliebenenaltersgeld wird gewährt in Form von
1. Altersgeld für den Sterbemonat,
2. Hinterbliebenenaltersgeld für Witwen oder Witwer,
3. Hinterbliebenenaltersgeld für Waisen.
Die §§ 21, 23, 27, 29, 31, 32, 72 und § 88d Absatz 6 gelten entsprechend.
(2) Das Hinterbliebenenaltersgeld beträgt für Witwen oder Witwer 55 %, für Vollwaisen 20 % und für Halbwaisen 12 % des Altersgeldes.
(3) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld noch nicht gezahlt wurde, nur auf Antrag festgesetzt und gezahlt. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenaltersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten für Altersgeld gestellt, wird das Hinterbliebenenaltersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
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Red 20240813