Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) § 31 Beginn der Zahlungen

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)  § 31 Beginn der Zahlungen

 

§ 31 Beginn der Zahlungen 

(1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Abs. 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Abs. 3 oder 4 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 26 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 30.


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Red 20240813 

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