Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) § 88c Höhe des Altersgeldes

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) § 88c Höhe des Altersgeldes

 

§ 88c Höhe des Altersgeldes 

(1) Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,

2. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

3. Leistungsbezüge nach § 32 Absatz 1 SHBesG, soweit sie nach § 36 SHBesG ruhegehaltfähig sind,

die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 2 zuletzt zugestanden haben. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 5 bis 6 gelten entsprechend.

(3) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. Zeiten, für die in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften auf Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt.


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Red 20240813 

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