Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) § 2 Arten der Versorgung

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)  § 2 Arten der Versorgung  

 

§ 2 Arten der Versorgung
 
(1) Versorgungsbezüge sind
 
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
 
2. Hinterbliebenenversorgung,
 
3. Bezüge bei Verschollenheit,
 
4. Unfallfürsorge,
 
5. Übergangsgeld,
 
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
 
7. Erhöhungsbetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1,
 
8. Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 Satz 2 und 3,
 
9. Zuschläge nach den §§ 58 bis 61,
 
10. Ausgleichsbetrag nach § 57 Abs. 2.
 
(2) Zur Versorgung gehört ferner eine jährliche Sonderzahlung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften.

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Red 20240813 

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