Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) § 88j Abfindung

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) § 88j Abfindung

 

§ 88j Abfindung 

Wer als Witwe oder Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld hat und wieder heiratet, verliert diesen Anspruch für die Zukunft und erhält eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags des Hinterbliebenenaltersgeldes für den Monat der Wiederverheiratung.


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Red 20240813 

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