Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) § 88d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendi

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) § 88d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens

 

§ 88d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens 

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte die maßgebliche Regelaltersgrenze für die Altersrente (§ 235 des SGB VI) erreicht hat. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Altersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze gestellt, wird das Altersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

(2) Auf Antrag der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten wird das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vorzeitig beendet, wenn sie oder er

1. das 63. Lebensjahr vollendet hat,

2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder

a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder

b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 SGB VI jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,

3. voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI ist,

4. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB VI ist oder

5. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 SGB VI ist.

Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nummer 5 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt. In den Fällen des Satzes 1 Nummern 3, 4 und 5 findet § 102 Absatz 2 SGB VI entsprechende Anwendung.

(3) Das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld wird nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 vorzeitig beendet, wenn die oder der Berechtigte die für die vorzeitige Beendigung des Ruhens erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann die vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld versagt werden, wenn die oder der Berechtigte sich die für die vorzeitige Beendigung des Ruhens erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der oder des Berechtigten liegenden Grundes ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Das Ruhen des Anspruchs endet, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit für mehr als sechs Monate festgestellt wurde.

(4) Wird nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vorzeitig beendet, vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld um die Hälfte. Die Verminderung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt sind. Das Ruhen endet in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vor Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

(5) Der Anspruch auf Altersgeld vermindert sich

1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 um 0,3 % für jeden Monat, um den das Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die maßgebliche Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht wird, vorzeitig beendet wird,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 um 0,3 % für jeden Monat, um den das Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die maßgebliche Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) erreicht wird, vorzeitig beendet wird,

3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um 0,3 % für jeden Monat, um den das Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig beendet wird.

In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 darf die Verminderung des Anspruchs auf Altersgeld 10,8 % nicht übersteigen. Der Anspruch auf Altersgeld vermindert sich nicht nach Satz 1, wenn die Anspruchsberechtigten zum Ende des Ruhens das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 60 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt haben.

(6) In den Fällen der vorzeitigen Beendigung des Ruhens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 wird der Anspruch auf Altersgeld auf Antrag erhöht, soweit die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die auf Grund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt. Dabei wird höchstens eine Zurechnungszeit von zwei Dritteln der Zeit vom Eintritt der vollen Erwerbsminderung bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der altersgeldfähigen Dienstzeit hinzugerechnet. Die Vergleichsberechnung nach Satz 1 kann in den genannten Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord oder des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.

(7) In den Fällen der vorzeitigen Beendigung des Ruhens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld, wenn die nachfolgend bestimmte Hinzuverdienstgrenze durch neben dem Altersgeld erzieltes Einkommen (§ 64 Absatz 5) überschritten wird. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld um die Hälfte, wenn der Hinzuverdienst mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld

1. um ein Viertel, wenn der Hinzuverdienst mehr als 520 Euro, aber nicht mehr als das Eineinhalbfache des festzusetzenden Altersgeldes beträgt,

2. um die Hälfte, wenn der Hinzuverdienst mehr als 520 Euro und mehr als das Eineinhalbfache, aber nicht mehr als das Zweifache des festzusetzenden Altersgeldes beträgt,

3. um drei Viertel, wenn der Hinzuverdienst mehr als 520 Euro und mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des festzusetzenden Altersgeldes beträgt.

Solange der Hinzuverdienst das Zweieinhalbfache des Altersgeldes übersteigt, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Altersgeld.


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Red 20240813 

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