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§ 88i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Neben dem Altersgeld wird der Pflege- und der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 gezahlt. § 60 findet entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
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Red 20240813