>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landes Schleswig-Holstein Beamtenversorgungsgesetz (SHBeamtVG)
§ 82a Übergangsregelung aus Anlass der Neufassung der Regelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlages zum 1. Januar 2017
(1) Bei am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, denen ein Pflegezuschlag gemäß § 60 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird der Pflegezuschlag wie folgt in die ab 1. Januar 2017 geltende Fassung von § 60 übergeleitet:
Pflegezuschlag gemäß § 60 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung |
Pflegezuschlag gemäß § 60 Absatz 2 in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung |
|
Nummer 1 Buchstabe a | Nummer 1 Buchstabe b | |
Nummer 1 Buchstabe b | wird übergeleitet zu | Nummer 2 Buchstabe b |
Nummer 1 Buchstabe c | Nummer 3 Buchstabe a | |
Nummer 2 Buchstabe a | Nummer 2 Buchstabe b | |
Nummer 2 Buchstabe b | Nummer 3 Buchstabe b | |
Nummer 3 | Nummer 4 Buchstabe a |
Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Absatz 3 beträgt ab 1. Januar 2017 die Hälfte des nach Satz 1 in die ab 1. Januar 2017 geltende Fassung von § 60 Absatz 2 übergeleiteten Pflegezuschlags, höchstens jedoch 1,01 Euro.
(2) Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, weil sie eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege nicht über den 31. Dezember 2016 hinausging, gilt § 60 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, weil sie eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege über den 31. Januar 2016 hinausging, gilt Folgendes:
1. Für die bis zum 31. Dezember 2016 nicht erwerbsmäßig getätigte Pflege gilt § 60 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden,
2. für die nach dem 31. Dezember 2016 nicht erwerbsmäßig getätigte Pflege gilt § 60 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung; ist der Pflegezuschlag nach Nummer 1 günstiger, gilt dieser.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240813