Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer er

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

§ 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung 

Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der § 29 Abs. 2 oder 3, § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes oder § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens in Textform hingewiesen worden ist, verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


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Red 20240813 

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