Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) § 60 Pflege- und Kinderpflegergänzungszuschlag

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)  § 60 Pflege- und Kinderpflegergänzungszuschlag

 

§ 60 Pflege- und Kinderpflegergänzungszuschlag 

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI versicherungspflichtig, weil sie oder er eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person des

1. Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person

a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 2,99 Euro,

b) Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 2,53 Euro,

c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 2,09 Euro,

2. Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person

a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 2,09 Euro,

b) Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 1,79 Euro,

c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 1,46 Euro,

3. Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person

a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 1,29 Euro,

b) Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 1,09 Euro,

c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 0,89 Euro,

4. Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person

a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 0,79 Euro,

b) Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 0,68 Euro,

c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: 0,57 Euro.

Üben mehrere nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die Beträge nach Satz 1 entsprechend des nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat einen Betrag von 2,99 Euro nicht übersteigen darf.

(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 58 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 SGB VI), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a SGB VI gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 2 genannten Beträge, höchstens jedoch 1,01 Euro.

(4) § 58 Absatz 5, 9 und 10 gelten entsprechend. § 58 Absatz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 3 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in § 58 Absatz 5 Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Absatz 2 Satz 1 SGB VI bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.


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Red 20240813 

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