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Abschnitt XIIa
Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld
§ 88a Altersgeld
(1) Anspruch auf Altersgeld haben Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden, wenn sie mindestens fünf Jahre mit altersgeldfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben und nach § 8 Absatz 2 SGB VI nachzuversichern wären.
(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet; sind Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Absatz 2 SGB VI gegeben, entsteht der Anspruch auf Altersgeld erst mit dem Wegfall der Aufschubgründe.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nach § 29 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurden und auf ihren Antrag entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Altersgeld.
(4) § 32 gilt entsprechend.
(5) Altersgeld wird auf Antrag festgesetzt und gezahlt.
(6) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
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Red 20240813