Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) § 73 Anzeigepflicht

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landes Schleswig-Holstein Beamtenversorgungsgesetz (SHBeamtVG)

 

 

Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) § 73 Anzeigepflicht

 

§ 73 Anzeigepflicht 

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten oder einer Empfängerin oder eines Empfängers von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung oder eines Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes unverzüglich anzuzeigen.

(2) Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlenden Kasse

1. die Verlegung des Wohnsitzes,

2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach §§ 10, 16 Absatz 4, §§ 17, 26 Absatz 1 Satz 2, den §§ 53 und 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 72 Absatz 2 und 4,

3. Witwen und Witwer auch die Verheiratung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 88j) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Altersgeld-, Hinterbliebenenaltersgeld-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 72 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz),

4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Absatz 5 und des § 54,

5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem SGB VI in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 58 bis 61

unverzüglich anzuzeigen. Hinterbliebene sind verpflichtet, das Versterben der Ruhegehaltsempfängerin, des Ruhegehaltsempfängers, der Altersgeldempfängerin oder des Altersgeldempfängers unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommen Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, kann ihnen die Versorgung, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024