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§ 80a Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Artikel 3 Nummer 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024 vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 651) entsprechend für die dort genannten Grundgehaltssätze, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2024 um 67,33 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung oder nach § 47 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 2 SHBesG bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nach Abschnitt XIIa.
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Red 20240813