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§ 87 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:
Zeitpunkt des Eintritts Zeitraum der höchstens
des Versorgungsfalles anrechenbaren Zeit einer
vor dem Hochschulausbildung
1. 1. Juli 2011 1095 Tage
2. 1. Januar 2012 1065 Tage
3. 1. Juli 2012 1035 Tage
4. 1. Januar 2013 1005 Tage
5. 1. Juli 2013 975 Tage
6. 1. Januar 2014 945 Tage
7. 1. Juli 2014 915 Tage
8. 1. Januar 2015 885 Tage
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Red 20240813