Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) § 88 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintritts

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) § 88 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

§ 88 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters 

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 nach § 36 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis   Lebensalter 
 Jahr
 Monate 
 31. Januar 1949  65   1
 28. Februar 1949  65   2
 31. Dezember 1949   65   3

 

3. Für am 1. April 2009 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und deren Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2007 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 Zeitpunkt der
 Versetzung in den
 Ruhestand vor dem  


 Jahr 

 Lebensalter 
 Monat
 1. Februar 2012   63      1
 1. März 2012   63      2
 1. April 2012   63      3
 1. Mai 2012   63      4
 1. Juni 2012   63      5
 1. Januar 2013   63      6
 1. Januar 2014   63      7
 1. Januar 2015   63      8
 1. Januar 2016   63      9
 1. Januar 2017   63    10
 1. Januar 2018    63    11
 1. Januar 2019   64      0
 1. Januar 2020   64      2
 1. Januar 2021   64      4
 1. Januar 2022   64      6
 1. Januar 2023   64      8
 1. Januar 2024   64    10

 

3. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 16 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 36 Abs. 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, die Vollendung folgenden Lebensalters:

 Geburtsdatum bis   Lebensalter 
Jahr 
 Monat 
 31. Dezember 1952     63    1
 31. Dezember 1953    63    2
 31. Dezember 1954    63    3
 31. Dezember 1955    63    4
 31. Dezember 1956    63    5
 31. Dezember 1957    63    6
 31. Dezember 1958    63    7
 31. Dezember 1959    63    8
 31. Dezember 1960    63    9
 31. Dezember 1961     63   10
 31. Dezember 1962    63   11
 31. Dezember 1963    64    0
 31. Dezember 1964    64    2
 31. Dezember 1965    64    4
 31. Dezember 1966    64    6
 31. Dezember 1967    64    8
 31. Dezember 1968    64   10

 

3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, und denen Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 BeamtVG - ÜFSH - in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.


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Red 20240813 

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