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§ 88h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Der Anspruch auf Altersgeld erhöht sich um den Kindererziehungs- und den Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58. Für die Berechnung des Kindererziehungs- und des Kindererziehungsergänzungszuschlags nach Satz 1 können längstens Zeiten bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden.
(2) Für die Vergleichsberechnung des § 88d Absatz 6 Satz 1 sowie für die Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Altersgeldes.
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Red 20240813