Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 10a Fortführung der Versorgungsrücklage des Landes

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 10a Fortführung der Versorgungsrücklage des Landes

 

§ 10a Fortführung der Versorgungsrücklage des Landes

(1) Die Versorgungsrücklage des Landes nach § 3a des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2017 geltenden Fassung wird mit ihrem am 14. Dezember 2017 vorhandenen Bestand als nicht rechtsfähiges Sondervermögen fortgeführt. Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

(2) Das Sondervermögen wird vom Landesamt für Finanzen verwaltet. Die Anlage der Mittel kann auf Dritte übertragen werden.

(3) Dem Sondervermögen zur Verfügung stehende Mittel sind zu marktüblichen Konditionen anzulegen in Anleihen, Obligationen, Schatzanweisungen oder Schuldscheinen des Landes oder anderer öffentlich-rechtlicher Emittenten aus den Teilnehmerländern der Europäischen Währungsunion oder in Aktien oder Aktienfonds. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Anlagerichtlinien zu erlassen.

(4) Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts weitere Zuführungen an das Sondervermögen leisten.

(5) Das Sondervermögen dient zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen des Landes und ist nach Maßgabe des Haushalts ausschließlich zu diesem Zweck einzusetzen.

(6) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien. Der Beirat besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Finanzen als vorsitzendes Mitglied,

2. einem von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu benennenden Mitglied und

3. zwei von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu benennenden Mitgliedern.

Für jedes Mitglied nach Satz 3 Nr. 2 und 3 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen; die Vertretung des vorsitzenden Mitglieds übernimmt im Verhinderungsfalle die Vertreterin oder der Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen. Das vorsitzende Mitglied beruft die übrigen Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren; scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, wird unter Beachtung des Benennungsrechts für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Die Mitglieder des Beirates erhalten keine Vergütung und keinen Auslagenersatz. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.


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Red 20240813 

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