Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 71 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 71 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

§ 71 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter ihren oder seinen Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2 bis 5, § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 BeamtStG schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit diese Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


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Red 20240813 

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