>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 91 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen
§ 91 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 12 Abs. 1 sind Zuschüsse zum Grundgehalt von Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung C (kw) nach § 67 Abs. 4 LBesG, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden.
(2) § 20 gilt entsprechend für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten (§ 67 Abs. 1 LBesG).
(3) Für die in Absatz 2 genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 60 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats.
(4) Vor dem 1. Juli 2013 nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364, BS 2032-1-3) in der jeweils geltenden Fassung oder mit § 5 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 370, BS 2032-1-4) in der jeweils geltenden Fassung abgegebene Erklärungen bleiben unbeachtet des § 84 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 wirksam. Wurden die Grenzen des § 84 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 vor dem 1. Juli 2013 überschritten, kann die Erklärung bis zum 31. Dezember 2014 nachgeholt werden.
(5) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Juli 2013 in den Ruhestand getreten sind, ist in Ämtern der Besoldungsgruppe W 2 § 69 Abs. 7 LBesG und in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 § 84 Abs. 8 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2013 sinngemäß anzuwenden.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240813