Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 87 Bestandskraft bisheriger Festsetzungen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 87 Bestandskraft bisheriger Festsetzungen

 

Teil 5
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Überleitung vorhandener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

§ 87 Bestandskraft bisheriger Festsetzungen

(1) Der Versorgung der am 1. Juli 2013 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem 1. Juli 2013 unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. Werden nach diesem Zeitpunkt neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 48, 49 und 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend; die Neufestsetzung erfolgt nur in Bezug auf den betroffenen Wert, dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach § 88 Abs. 3 bis 5 zu ermitteln. Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 1. Juli 2013 noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das am 30. Juni 2013 geltende Recht anzuwenden; nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 24 Abs. 3 bleiben unberührt. Für frühere Beamtinnen und Beamte, die am 1. Juli 2013 einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.

(2) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 75 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v. H. gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 v. H. der Versorgungsbezüge belassen wird. Die §§ 19, 24 Abs. 4 und § 75 Abs. 4 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bleiben bei der Anwendung des § 75 Renten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 außer Ansatz. Bei am 1. Juli 2013 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bleiben bei der Anwendung des § 75 Renten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 6 außer Ansatz.

(3) Für die am 1. Juli 2013 vorhandenen Hinterbliebenen, die Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld erhalten, gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 entsprechend, auch für den für die Höhe des Witwen- oder Witwergeldes maßgeblichen Vomhundertsatz. § 32 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 und die §§ 40 und 93 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt. Für die am 1. Juli 2013 vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.

(4) Für die am 30. Juni 2013 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten steht ein vor dem 1. Juli 2013 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dem Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für das Unfallruhegehalt gilt Absatz 1 entsprechend, für die Unfallhinterbliebenenversorgung und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung gilt Absatz 3; bei Neufestsetzungen ist in den Fällen, in denen § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung gefunden hat, § 45 Abs. 3 anzuwenden. Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten die §§ 47 und 48 mit der Maßgabe, dass in § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und in § 48 Abs. 1 Nr. 2 anstelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt. Ein am 30. Juni 2013 zustehender Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene nach § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung wird weiterhin gewährt und ist bei allgemeinen Anpassungen entsprechend anzupassen; für den Unterhaltsbeitrag nach § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gelten die §§ 33 und 40, für den Hilflosigkeitszuschlag gilt § 13 der Heilverfahrensverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sinngemäß.

(5) Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 75 Abs. 2 gilt § 90 Abs. 3 bis 7 entsprechend. Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 30. Juni 2013 bereits eine entsprechende Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der Höchstgrenze.

(6) Ist die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 2012 wirksam geworden, wird die Kürzung des Ruhegehalts nach § 81 bei den am 1. Januar 2012 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin oder des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 - 716 -) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist. § 81 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


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Red 20240813 

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