Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 29 Sterbegeld

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 29 Sterbegeld

 

§ 29 Sterbegeld

(1) Sterbegeld wird bezahlt beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten sowie einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat. Anspruch auf Sterbegeld haben

1. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte,

2. die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen,

3. auf Antrag

a) die Verwandten der aufsteigenden Linie,

b) Geschwister,

c) Geschwisterkinder oder

d) Stiefkinder,

wenn sie zur Zeit des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

(2) Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen im Sterbemonat, ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen im Sinne des Landesbesoldungsgesetzes, in einer Summe zu zahlen; § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend beim Tode einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten sowie einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.

(3) Sind Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2 gewährt.

(4) Stirbt eine Empfängerin oder ein Empfänger von Witwen- oder Witwergeld, so erhalten die Kinder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwen- oder Witwergeldes. Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwen- oder Witwergeldes Unterhaltsbeitrag bezogen wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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