Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 92 Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 92 Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

 

§ 92 Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Für Versorgungsfälle, die nach dem 30. Juni 2013 und bis zum 30. November 2017 eintreten, sind abweichend von § 18 Abs. 1 und § 83 Abs. 9 die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und des § 66 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach dem 31. Dezember 2013 beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert. § 90 Abs. 3 bleibt unberührt.


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Red 20240813 

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