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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 52 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 52 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 49 bis 51) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 46 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 37 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 44) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 47 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 51 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 37 außer Betracht.
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Red 20240813