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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 9 Festsetzung, Zuständigkeit, Versorgungsauskunft
§ 9 Festsetzung, Zuständigkeit, Versorgungsauskunft
(1) Die Festsetzung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften obliegt der obersten Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnisse, für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
(3) Ob Zeiten aufgrund der §§ 16 bis 18 und 20 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(4) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu treffen.
(5) [1]Die zuständige Dienstbehörde hat bei berechtigtem Interesse auf schriftlichen Antrag einer Beamtin oder eines Beamten eine Auskunft über die Höhe des Versorgungsanspruchs auf der Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Versorgungsauskunft aktuellen Rechtslage zu erteilen. Der schriftliche Antrag der Beamtin oder des Beamten soll über die zuständige personalverwaltende Dienststelle an die für die Versorgungsauskunft zuständige Dienstbehörde gerichtet werden. Diesem Antrag auf Versorgungsauskunft fügt die zuständige personalverwaltende Dienststelle eine Zusammenstellung der für die Versorgungsauskunft notwendigen Informationen als Übersicht bei und leitet diese Übersicht zusammen mit dem Antrag an die für die Versorgungsauskunft zuständige Dienstbehörde weiter. Die Auskunft nach Satz 1 stellt unter Beachtung des § 2 keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsansprüche dar; sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
Fußnoten
[1])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2015
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Red 20240813