Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 25 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 25 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

 

§ 25 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 24 Abs. 1, § 45 Abs. 3, § 83 oder § 90 Abs. 3 bis 5 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war,

2. die Beamtin oder der Beamte

a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wurde oder

b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

3. ein Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht war und

4. keine Einkünfte im Sinne des § 73 Abs. 4 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 470 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 69 Abs. 1 erfasst werden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind; § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 v. H. nicht überschreiten. In den Fällen des § 24 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners zwölf umzurechnen; § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht. Sie endet vorher, wenn

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a keine Dienstunfähigkeit mehr vorliegt, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

3. ein Erwerbseinkommen bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

§ 41 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.


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Red 20240813 

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