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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 47 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 47 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§ 43) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66 2/3 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhöht werden.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 12 Abs. 1. Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Polizeivollzugsbeamtin oder einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Bezügen. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 45 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestruhegehalt (§ 45 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 46 bezeichneten Art entlassen worden und war sie oder er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt, so treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 46 ergibt.
(6) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, wenn diese die Rechte als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte verloren haben oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
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Red 20240813