Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 1 Geltungsbereich

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 1 Geltungsbereich 

 

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes sowie der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen. Ferner regelt es den Anspruch der ehemaligen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit auf Altersgeld sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenaltersgeld.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.


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Red 20240813 

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