Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) von Rheinland-Pfalz § 53 Einmalige Unfallentschädigung

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG)

 

Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 53 Einmalige Unfallentschädigung

 

§ 53 Einmalige Unfallentschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 46 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 v. H. beeinträchtigt ist. Die einmalige Unfallentschädigung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. 50 000 Euro, von mindestens 60 v. H. 60 000 Euro, von mindestens 70 v. H. 70 000 Euro, von mindestens 80 v. H. 80 000 Euro, von mindestens 90 v. H. 90 000 Euro und von 100 v. H. 100 000 Euro.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 46 bezeichneten Art verstorben, ohne eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 erhalten zu haben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro.

2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.

3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.

(3) Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte im Sinne der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung einen Dienstunfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes zurückzuführen ist, und die in Absatz 1 genannten Folgen vorliegen.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024